Versicherungen AGB

Piddi62

Prospekt-Träumer
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Motorrad
BMW R 1250 GS
Hallo in die Runde,
ich denke aktuell darüber nach meine KFZ-Versicherung zu wechseln. (Ja, der November steht vor der Tür...)
Nicht, weil ich mit einer aktuellen Schadensabwicklung unzufrieden bin, aber ich bin dieser Tage darauf gestoßen, dass in den AGBs steht, dass
"Kein Versicherungsschutz besteht für jegliche Fahrten auf Motorrad-Rennstrecken, auch wenn es nicht um die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. Touristenfahrten oder Fahrsicherheitstrainings).
Ich gebe gerne zu, dass ich mich bis dahin mit den AGBs noch nie beschäftigt, geschweige denn sie gelesen/verstanden habe.
Habt ihr euch mit dem Thema (Versicherungs-AGB) schon einmal befasst?
Könnt ihr mir einen Tipp geben, welche Versicherungen an der Stelle "offener" sind?
Ich nehme ab und an ganz gerne an Touristenfahrten teil und hab auch schon ein "Fahrsicherheitstraining" auf dem Sachsenring absolviert.
Das werde ich mit meiner aktuellen Versicherung künftig wohl eher nicht mehr machen.

Vorab lieben Dank
Peter
 
Habe unseren Versicherungsmakler gefragt und der hat im März 25 keine Versicherung gefunden, die die Rennstrecke abdeckt.
Das war früher wohl anders. Da gab es die Option Rennstrecke ja, solange es kein Rennen ist. Also reine Trainings waren drin.
Mittlerweile steht in meinem Vertrag exlizit drin, dass jede Art von Rennstreckenbetrieb null versichert ist.
Also Polster aufbauen und oben bleiben.
Im Krankenhaus Sportunfall angeben. ;-)
 
Sportunfall im KH ist ja egal, hat ja mit der Kfz Vers nix zu tun. Problematisch wirds bei VK -Abwicklung wenn die Versicherung einen Polizeibericht / Ort und Uhrzeit möchte und der Gutachter feststellt, das die Unfallspuren nicht zum angegebenen Ort passen.
 
Das Thema hatten wir hier schon mal:


Da diese Änderungen aufgrund der Umsetzung einer EU-Richtlinie erfolgten, dürfte es wohl bei allen Versicherungen gleich sein.

Gruß
Klaus
 
Das Thema hatten wir hier schon mal:


Da diese Änderungen aufgrund der Umsetzung einer EU-Richtlinie erfolgten, dürfte es wohl bei allen Versicherungen gleich sein.

Gruß
Klaus
Das finde ich ja seltsam, dass die EU da Regelbedarf gesehen hat. Haste da zufällig eine Quelle? Aber nicht extra forschen. Bezweifle nicht Deine Info nur die Begründung würde mich interessieren.
 
Das finde ich ja seltsam, dass die EU da Regelbedarf gesehen hat. Haste da zufällig eine Quelle? Aber nicht extra forschen. Bezweifle nicht Deine Info nur die Begründung würde mich interessieren.
Sollte das sein


Seite 5 Paragraph 5d.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das finde ich ja seltsam, dass die EU da Regelbedarf gesehen hat.

es gibt doch zahllose Seltsamkeiten, was die Bedingungen von Versicherern betrifft, mich wundert da schon lange nichts mehr. Ich bin fest davon überzeugt, dass das nur durch besonders starke Lobbyarbeit passiert, logische Gründe gibt es nicht (also abgesehen von den logischen Gründen, aus denen die Versicherer von ihrer Pflicht zur Zahlung befreit werden)
 
Mal zur Info:

Haftfplicht:
Motorsportliche Veranstaltungen oder Aktivitäten

A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Ge-
brauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Mo-
torsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings,
Tests und Demonstrationen, wenn das Fahrzeug in einem hierfür
abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird
und für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflicht-
versicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsge-
setzes besteht.

Vollkasko:
Motorsportliche Veranstaltungen, Vergleichs- oder freie Trainings-
fahrten, Touristen- und Gleichmäßigkeitsfahrten, Trackdays
A.2.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Be-
teiligung an motorsportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen
es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt
auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Kein Versicherungsschutz besteht auch für Vergleichsfahrten oder
freie Trainingsfahrten, Touristen- und Gleichmäßigkeitsfahrten,
Fahrten an Trackdays, sowohl auf als Rennstrecken ausgewiesenen
öffentlichen Straßen, als auch auf besonders gesicherten oder ab-
gesperrten, offenen wie auch geschlossenen Rennstrecken, solange
und soweit für die Veranstaltung die Erzielung der höchsten oder die
Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit entscheidend ist.


Bei z.B. einem ADAC-Sicherheitstraining gibt es übrigens keine Bedenken.
 
Mal zur Info:
Haftfplicht:
Motorsportliche Veranstaltungen oder Aktivitäten

Da ist (wie ich meine, auch schon irgendwo gelesen zu haben) der Schlußsatz interessant:

[wenn] für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflicht-
versicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsge-
setzes besteht.

Also wenn (warum auch immer) keine solche Sonder-Versicherung besteht, greift der Ausschluß eben nicht.
 
Korrekt. Aber Achtung! Das bezieht sich nur auf die Haftpflichtversicherung.
 
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