Das eine ist, dass das Fahrzeug (die Tatwaffe) eingezogen wird.
Das andere, wem die Tatwaffe gehört.
Sehe ich genauso. Wenn ich das richtig verstanden habe, gab es im April 2026 eine entsprechende Entscheidung des VfGH.
Ein paar zentrale Punkte daraus:
....... Der
Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im April 2026 entschieden, dass die Beschlagnahme von Raser-Autos
grundsätzlich verfassungskonform ist. Allerdings wurde die bisherige Ausnahme für Fahrzeuge, die nicht im Eigentum des Lenkers stehen (wie
Leasing- oder Mietwagen), als
gleichheitswidrig eingestuft und
aufgehoben .....
....... Künftig müssen Beschlagnahme und Verfall für
alle Fahrzeuge gleichermaßen gelten, unabhängig von den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen (Leasing, Miete, Leihe).......
Ausnahme: Lediglich gestohlene Fahrzeuge bleiben vom Verfall ausgeschlossen .......
....... Der Eingriff in das Eigentumsrecht Dritter (z. B. einer Leasingbank) wird dadurch gerechtfertigt, dass diese Person dem Täter das Fahrzeug
bewusst überlassen hat (durch Vertrag oder Leihe) .......
Aus meiner Sicht bedeutet das, dass
ab 01.10.2027 kaum mehr Spielraum bleibt:
Wer so schnell unterwegs ist, dass er in den Bereich „Raserfahrzeug“ fällt, muss im schlimmsten Fall damit rechnen, dass das Fahrzeug
beschlagnahmt und versteigert wird.
Dazu kommen noch weitere erhebliche Konsequenzen:
- Geldstrafe / Führerscheinentzug / Nachschulung / Verfahrenskosten / Abschleppkosten / Verwahrkosten bis zur Versteigerung
Unterm Strich kann das schnell extrem teuer werden – unter Umständen so teuer, dass der Betroffene die Kosten über Jahre hinweg abbezahlen muss, falls er das Geld nicht sofort aufbringen kann.