Fastkollision mit Krankenwagen

Die folgenden Beiträge nicht gelesen?
Er meint nicht andere Rechte, sondern andere Notwendigkeiten (leise annähern zB).
Das habe ich alles gelesen, beschreibt aber in keinster Weise das rechtliche mit Sonder-Wegerecht.
Ich habe über 30 Jahre Erfahrung mit Blaulichtfahren und kann ein Lied davon singen. Das erste was der Gutachter ausliest nach einem Unfall mit Blaulicht und Martinshorn ist der Datenschreiber und wenn da nicht nachgewiesen ist dass BEIDES eingeschaltet war hat man schon ein Problem. Vor Kreuzungen zum Beispiel muss es Zweimal durchgelaufen sein.
Die Polizei hat sich auch an diese Vorgaben zu halten. Punkt. Sobald die das Ausschalten und ein Unfall passiert ist der Fahrer in Erklärt und in der Beweispflicht.
Auch wir im RD schalten oftmals das Martinshorn aus bevor wir die Einsatzstelle erreichen, bei Suizidandrohung, bei Lebel Lagen usw. Es darf halt dann nichts passieren.

Und zum Schluss....... wer schon mal ein Kind, das plötzlich über die Strasse gelaufen ist, angefahren hat und dann vorm Richter steht und nur aus der Sache glimpflich rauskam weil das Horn und das Blaulicht eingeschaltet war, der versteht den Sinn dahinter.

Vg daHolledauer
 
Das habe ich alles gelesen, beschreibt aber in keinster Weise das rechtliche mit Sonder-Wegerecht.
...

Ich hatte es nicht so verstanden, dass @ChrisR die rechtliche Seite gemeint hat.
Natürlich hat die Polizei keine anderen Rechte und natürlich muss die Polizei für die Nutzung der Sonderrechte das volle Programm einschalten.
Allerdings kann es bei der Polizei (im Gegensatz zum Rettungsdienst) sinnvoll sein, im Einsatz auf Lärm und Sonderrechte zu verzichten.
 
Das habe ich alles gelesen, beschreibt aber in keinster Weise das rechtliche mit Sonder-Wegerecht.

Lies bitte im Beitrag 14 den ersten Satz.
Da hab ich geschrieben, dass es keine unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen oder Befugnisse gibt.

Alles danach von mir Geschriebene bezieht sich auf ein rein taktisches Einsatzverhalten. So wie Larsi das auch interpretiert hat.
 
Allerdings kann es bei der Polizei (im Gegensatz zum Rettungsdienst) sinnvoll sein, im Einsatz auf Lärm und Sonderrechte zu verzichten.
tja gibt sogar Widersprüche was Dienstanweisungen und Gesetzt angeht, aber rate mal wer am Schluss der gelackm..... ist.
 

Moien. Evtl. bringt @Daubner-Verkehrsrecht ein wenig Licht ins Dunkel. Ist zwar etwas mehr, dafür ausführlich.​

Teil I

Rechtliche Rahmenbedingungen der Einsatzfahrt – § 35 StVO​

In den nächsten Beiträgen werden wir die Einsatzfahrt mit Sondersignalen näher betrachten. Zu Beginn werden die Rechtsgrundlagen nach den §§ 35 und 38 StVO abgearbeitet. Danach befassen wir uns mit einer eventuellen Strafbarkeit gem. § 315c StGB im Rahmen der Einsatzfahrt.

Sonderrechte gem. § 35 StVO​

Absatz 1 – Organisation und Auftrag​

Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Nach § 35 (1) StVO ist unter anderem die Polizei von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Unter hoheitlichen Aufgaben versteht man alle von der Staatsgewalt abgeleiteten Tätigkeiten, die der Polizei durch die §§ 1 und 2 PolG BW oder anderen PolG zugewiesen sind. Tätigkeiten im Rahmen der Amtshilfe fallen ebenso unter diese hoheitlichen Aufgaben.

Beispiele​

  • Gefahrenabwehr
  • Störungsbeseitigung
  • Verfolgung von Straftaten
  • Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
Auch die Beamten, die sich auf einer Streifenfahrt befinden sind hoheitlich unterwegs. Wollen sie von den Verkehrsvorschriften abweichen, müssen sie prüfen, ob dies dringend geboten ist.

Dringend geboten ist das Abweichen von den Verkehrsvorschriften, wenn deren Beachtung der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe (Diensterfüllung) hindernd im Wege stünde. Dies ist dann der Fall, wenn ohne Sonderrecht eine hoheitliche Aufgabe nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht erfüllt

Kurz gesagt: Wenn ich mich an die Verkehrsvorschriften halte, dann komme ich zu spät!

Absatz 8 – Einschränkung​

Auch wenn ich hoheitlich unterwegs bin und die StVO hindernd im Wege stehen würde, darf ich nach § 35 (8) StVO niemanden gefährden oder schädigen. Erlaubt ist die Behinderung oder Belästigung.

Im Gesetz heißt es gem. Absatz 8:

Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Vom Sonderrechtsfahrer wird eine gesteigerte Sorgfaltspflicht sowie eine Interessen- und Verhältnismäßigkeitsabwägung gefordert.

Wichtig für den Polizeibeamten: Regelmäßig liegt die Hauptschuld eines VUs beim Fahrere der Einsatzfahrzeuge.

]Der Fahrer darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass die Fahrt von allen anderen Verkehrsteilnehmern als solche erkannt wird. Je gefährlicher der Verkehrsvorgang ist, desto größer die Vorsicht, die vom Fahrer verlangt wird.[/infobox]

Rechtsprechung​

Bislang wurde in der Rechtsprechung folgendermaßen entschieden (nicht abschließend):

  • Bei Farbzeichen „Rot“ darf in den Kreuzungsbereich eingefahren werden, wenn nach den Umständen angenommen werden kann, dass alle anderen VT die Sondersignale wahrgenommen haben. Kann der Sonderrechtsfahrer dies nicht ausschließen, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
  • Man darf nicht darauf vertrauen, dass VT aus einer stark befahrenen Querstraße die Sondersignale wahrgenommen haben.
  • Bei einem Zusammenstoß auf einer ampelgeregelten Kreuzung ist die Haftung 50:50. Jedoch nur dann, wenn der Fahrer die Warnsignale (Blaulicht und Martinshorn) eingeschaltet und seine Geschwindigkeit auf ca. 30 km/h reduziert hatte.
  • Bei einer Geschwindigkeit von über 30 km/h liegt die Haftung fast alleine beim Sonderrechtsfahrer.
  • Ist nur das Blaulicht eingeschaltet, hat der Fahrer keinen Vorrang; deshalb Alleinhaftung.
  • Bei Farbzeichen „Rot“ und schlechter Übersicht darf man sich nur mit Schrittgeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineintasten, auch wenn höchste Eile geboten ist.
  • Eine Gefährdung anderer ist auch dann zu vermeiden, wenn man zur Rettung von Menschenleben unterwegs ist.
Eine Sammlung von weiteren Hinweisen aus der Rechtsprechung habe ich in meinem Buch Praxiswissen Verkehrsrecht, 3. Auflage* auf einer Doppelseite ab Seite 88 zusammengestellt.

Beachte:
Ordnungswidrig gem. § 49 Abs. 4 Nr.1 StVO handelt, wer entgegen
§ 35 Abs. 8 StVO Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gebührend zu berücksichtigen.

Wer das Sonderrecht zu Unrecht beansprucht verstößt nicht gegen den
§ 35 StVO, sondern gegen die Vorschriften, von denen er unerlaubt abweicht. Z.B. OWi gem. § 8 StVO bei einer Vorfahrtsverletzung oder gegen § 3 StVO, wenn i.g.O. 80 km/h gefahren wird.

Beachte: Ist die Aufgbenerfüllung nicht mehr dringend geboten, stehen uns keine Sonderrechte mehr zu.

Beispiele​

Sind wir wegen einer verletzten Person unterwegs, die von einem Baugerüst gefallen ist, dürfen wir mit Sondersignalen anfahren, um zumindest eine Störung der öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Aber Vorsicht:
Ist der Notarzt mittlerweile vor Ort und ich bekomme über Funk Kenntnis davon, liegt für mich kein Grund mehr vor weiterhin die Sondersignale einzusetzen, da es nicht mehr dringend geboten ist.

Fahren wir mit Sondersignalen zu einem Einbruchsalarm der Sparkasse X und werden während der Anfahrt informiert, dass es sich gesichert um einen Fehlalarm handelt, haben wir keine Rechtsgrundlage mehr um mit Sondersignalen anzufahren, da der Grund „Banküberfall“ nicht mehr gegeben ist.
 

@Daubner-Verkehrsrecht​

Teil II

Höchste Eile und freie Bahn – § 38 StVO​

Höchste Eile​

Nehme ich Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch, kann ich zusätzlich, um schneller an den Einsatzort zu gelangen, Sondersignale einsetzen.

Der § 38 (1) StVO besagt, dass blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nur verwendet werden darf, wenn höchste Eile geboten ist, um
  • Menschenleben zu retten oder
  • schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
  • eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden,
  • flüchtige Personen zu verfolgen oder
  • bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Höchste Eile ist immer dann geboten, wenn die konkrete Situation begründeten Anlass zu der Befürchtung gibt, ohne diese Eile werde ein Schaden für das genannte Rechtsgut eintreten oder vergrößert.

Nur beide Warneinrichtungen zusammen ordnen für die anderen VT an, sofort freie Bahn zu schaffen, damit wir schneller zum Einsatzort gelangen können. Dies gilt für alle VT wie Führer von Kfz, Fahrer von Krankenfahrstühlen, aber auch für Fußgänger.

[infobox closable=“false“ color=“orange“]Andere VT müssen z.B. nicht damit rechnen, dass ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht, aber ohne Martinshorn bei Lichtzeichen Rot durchfahren wird.[/infobox]
Freie Bahn kann der VT schaffen, indem er z.B. je nach Verkehrslage
  • scharf rechts und langsam,
  • rechts ran,
  • auf den Gehweg,
  • auf eine Sperrfläche oder
  • schneller als erlaubt fährt,
  • bei Farbzeichen „Rot“ vorsichtig in den Kreuzungsbereich einfährt,
um dem Sonderrechtsfahrzeugen das Vorbeifahren zu ermöglichen

Missachtung​

Missachtet der VT diese Anordnung, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach § 38 StVO, da er es unterließ einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen. Dies führt zu einer Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld von 20 Euro.

Wer zunächst nicht ausmachen kann, woher das Wegerechtsfahrzeug kommt, darf an Ort und Stelle anhalten, um sich zu orientieren.

Vorsicht: Der Einsatzfahrer muss mit ungewöhnlichen Fahrweisen anderer VT beim „freie Bahn schaffen“ rechnen und daher erhöhte Vorsicht und Bremsbereitschaft an den Tag legen.
 

Moien. Evtl. bringt @Daubner-Verkehrsrecht ein wenig Licht ins Dunkel. Ist zwar etwas mehr, dafür ausführlich.​

Teil I

Rechtliche Rahmenbedingungen der Einsatzfahrt – § 35 StVO​

In den nächsten Beiträgen werden wir die Einsatzfahrt mit Sondersignalen näher betrachten. Zu Beginn werden die Rechtsgrundlagen nach den §§ 35 und 38 StVO abgearbeitet. Danach befassen wir uns mit einer eventuellen Strafbarkeit gem. § 315c StGB im Rahmen der Einsatzfahrt.

Sonderrechte gem. § 35 StVO​

Absatz 1 – Organisation und Auftrag​

Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Nach § 35 (1) StVO ist unter anderem die Polizei von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Unter hoheitlichen Aufgaben versteht man alle von der Staatsgewalt abgeleiteten Tätigkeiten, die der Polizei durch die §§ 1 und 2 PolG BW oder anderen PolG zugewiesen sind. Tätigkeiten im Rahmen der Amtshilfe fallen ebenso unter diese hoheitlichen Aufgaben.

Beispiele​

  • Gefahrenabwehr
  • Störungsbeseitigung
  • Verfolgung von Straftaten
  • Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
Auch die Beamten, die sich auf einer Streifenfahrt befinden sind hoheitlich unterwegs. Wollen sie von den Verkehrsvorschriften abweichen, müssen sie prüfen, ob dies dringend geboten ist.

Dringend geboten ist das Abweichen von den Verkehrsvorschriften, wenn deren Beachtung der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe (Diensterfüllung) hindernd im Wege stünde. Dies ist dann der Fall, wenn ohne Sonderrecht eine hoheitliche Aufgabe nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht erfüllt

Kurz gesagt: Wenn ich mich an die Verkehrsvorschriften halte, dann komme ich zu spät!

Absatz 8 – Einschränkung​

Auch wenn ich hoheitlich unterwegs bin und die StVO hindernd im Wege stehen würde, darf ich nach § 35 (8) StVO niemanden gefährden oder schädigen. Erlaubt ist die Behinderung oder Belästigung.

Im Gesetz heißt es gem. Absatz 8:

Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Vom Sonderrechtsfahrer wird eine gesteigerte Sorgfaltspflicht sowie eine Interessen- und Verhältnismäßigkeitsabwägung gefordert.

Wichtig für den Polizeibeamten: Regelmäßig liegt die Hauptschuld eines VUs beim Fahrere der Einsatzfahrzeuge.

]Der Fahrer darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass die Fahrt von allen anderen Verkehrsteilnehmern als solche erkannt wird. Je gefährlicher der Verkehrsvorgang ist, desto größer die Vorsicht, die vom Fahrer verlangt wird.[/infobox]

Rechtsprechung​

Bislang wurde in der Rechtsprechung folgendermaßen entschieden (nicht abschließend):

  • Bei Farbzeichen „Rot“ darf in den Kreuzungsbereich eingefahren werden, wenn nach den Umständen angenommen werden kann, dass alle anderen VT die Sondersignale wahrgenommen haben. Kann der Sonderrechtsfahrer dies nicht ausschließen, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
  • Man darf nicht darauf vertrauen, dass VT aus einer stark befahrenen Querstraße die Sondersignale wahrgenommen haben.
  • Bei einem Zusammenstoß auf einer ampelgeregelten Kreuzung ist die Haftung 50:50. Jedoch nur dann, wenn der Fahrer die Warnsignale (Blaulicht und Martinshorn) eingeschaltet und seine Geschwindigkeit auf ca. 30 km/h reduziert hatte.
  • Bei einer Geschwindigkeit von über 30 km/h liegt die Haftung fast alleine beim Sonderrechtsfahrer.
  • Ist nur das Blaulicht eingeschaltet, hat der Fahrer keinen Vorrang; deshalb Alleinhaftung.
  • Bei Farbzeichen „Rot“ und schlechter Übersicht darf man sich nur mit Schrittgeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineintasten, auch wenn höchste Eile geboten ist.
  • Eine Gefährdung anderer ist auch dann zu vermeiden, wenn man zur Rettung von Menschenleben unterwegs ist.
Eine Sammlung von weiteren Hinweisen aus der Rechtsprechung habe ich in meinem Buch Praxiswissen Verkehrsrecht, 3. Auflage* auf einer Doppelseite ab Seite 88 zusammengestellt.

Beachte:
Ordnungswidrig gem. § 49 Abs. 4 Nr.1 StVO handelt, wer entgegen
§ 35 Abs. 8 StVO Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gebührend zu berücksichtigen.

Wer das Sonderrecht zu Unrecht beansprucht verstößt nicht gegen den
§ 35 StVO, sondern gegen die Vorschriften, von denen er unerlaubt abweicht. Z.B. OWi gem. § 8 StVO bei einer Vorfahrtsverletzung oder gegen § 3 StVO, wenn i.g.O. 80 km/h gefahren wird.

Beachte: Ist die Aufgbenerfüllung nicht mehr dringend geboten, stehen uns keine Sonderrechte mehr zu.

Beispiele​

Sind wir wegen einer verletzten Person unterwegs, die von einem Baugerüst gefallen ist, dürfen wir mit Sondersignalen anfahren, um zumindest eine Störung der öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Aber Vorsicht:
Ist der Notarzt mittlerweile vor Ort und ich bekomme über Funk Kenntnis davon, liegt für mich kein Grund mehr vor weiterhin die Sondersignale einzusetzen, da es nicht mehr dringend geboten ist.

Fahren wir mit Sondersignalen zu einem Einbruchsalarm der Sparkasse X und werden während der Anfahrt informiert, dass es sich gesichert um einen Fehlalarm handelt, haben wir keine Rechtsgrundlage mehr um mit Sondersignalen anzufahren, da der Grund „Banküberfall“ nicht mehr gegeben ist.

:eek: soweit die Theorie, nur blöd das das so net läuft , aber warum auch mindestens ZWEI hier die wohl praktische Erfahrung haben nix glauben , wie es in der "richtigen" Welt läuft ???

Gehabt euch wohl
 
@Daubner-Verkehrsrecht

Teil III

Einsatzfahrt und Strafbarkeit nach § 315c StGB​


Können Sonderrechtsfahrer wie Polizeibeamte, Notärzte, Feuerwehr oder Rettungspersonal wegen einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB angezeigt werden, wenn sie mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs sind?

InhaltSachverhalt aus der PresseRechtsgrundlage für die EinsatzfahrtFreie Bahn schaffenOrdnungswidrigkeit durch den EinsatzfahrerStraftat nach § 315c StGBFazit1. Sachverhalt aus der Presse zusammengefasst

Autofahrer muss „scharf bremsen und ausweichen“
Ein Arzt aus Bayern war im April 2014 unterwegs, um ein zweijähriges Mädchen vor dem Erstickungtod zu retten. Während der Einsatzfahrt überholte der Arzt mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h mehrere Pkw. Ein Verkehrsteilnehmer beschuldigt den Notarzt, dass er wegen ihm scharf bremsen und ausweichen musste. Dies wurde durch einen Zeugen bestätigt. Der Anwalt des Arztes äußerte sich dahingehend, dass der Streckenabschnitt auf einer Strecke von über 600 Meter gut einsehbar war und kein anderer zu Schaden kam.

Dem Arzt wurde vorgeworfen, dass er eine Straßenverkehrsgefährdung begangen hätte. Dem Strafbefehl könne man entnehmen, dass er sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hätte.
Der Leitende Oberstaatsanwalt rechtfertigte sein Vorgehen mit dem Hinweis, dass Notrechte überschritten worden seien.

Artikel:
www.sueddeutsche.de
www.autobild.de

2. Rechtsgrundlage für die Einsatzfahrt

Zunächst muss auf die einschlägigen Vorschriften der StVO hingewiesen werden.
Dies sind die §§ 35 und 38 StVO, die wir bereits in Teil 1 und Teil 2 dieser Beitragsreihe behandelt haben:

Nachfolgend die aufgeführten Gesetzestexte mit Erläuterung.

Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.§ 35 (5a) StVO

Jeder, der ein Rettungsfahrzeug fährt, wie der Notarzt, ist von den Vorschriften der StVO befreit, da höchste Eile geboten ist, um das Leben des zweijährigen Mädchens zu retten.
Somit ist es gerechtfertigt trotz Gegenverkehr zu überholen.

Höchste Eile ist immer dann geboten, wenn die konkrete Situation begründeten Anlass zu der Befürchtung gibt, ohne diese Eile werde ein Schaden für das genannte Rechtsgut eintreten oder vergrößert.
Wenn man diese Definition auf den Fall überträgt, bedeutet dies, dass wenn man langsamer fährt und die Vorschriften der StVO beachtet, das Mädchen evtl. erstickt wäre.
Somit war der Arzt berechtigt Sondersignale einzusetzen.

3. Freie Bahn schaffen

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.§ 38 (1) StVO

Für den Fall des Notarztes bedeutet dies, dass der Entgegenkommende den Weg freizumachen hat. Dies kann geschehen indem man nur abbremst, oder abbremst und zur Seite fährt.

Kommt der Gegenverkehr dieser Anordnung nicht nach, begeht der Fahrer eine Ordnungswidrigkeit nach § 38 Absatz 2 StVO, da er einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn nicht sofort freie Bahn geschaffen hat. Dies wird mit einem Verwarnungsgeld von 20 Euro geahndet.

4. Ordnungswidrigkeit durch den Einsatzfahrer

Der Gesetzgeber nimmt die Einsatzfahrer mit in die Pflicht und hat ihm Grenzen auferlegt. Diese sind im § 35 Absatz 8 verankert.

Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.§ 315c StGB

Was bedeutet dies?

Vom Sonderrechtsfahrer wird eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, Interessen- und Verhältnismäßigkeitsabwägung gefordert.
Das heißt auf diesen Fall bezogen, dass man den entgegenkommenden Pkw-Fahrer höchstens behindern oder belästigen darf, aber nie gefährden oder schädigen.

Nehmen wir an, dass es laut den Pressemeldungen zu einer Gefährdung gem. § 1 StVO kam, da der Geschädigte eine Ausweichbewegung mit gleichzeitiger Vollbremsung durchführen musste. Dies ist verboten und stellt einen Verstoß dar.
Für diesen Verstoß muss der Sonderrechtsfahrer, da er laut Bußgeldkatalog das Sonderrecht nicht mit der gebührenden Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt hat, 25 Euro Verwarnungsgeld entrichten und bekommt keine Punkte in Flensburg.

Voraussetzung ist aber, dass die Einsatzfahrt gerechtfertigt war; dies war im Fall des Notarztes gegeben.

5. Straftat nach § 315c StGB– Meinung des Verfassers –

Aus der Presse konnten wir entnehmen, dass der Arzt wegen eines Vergehens nach § 315c StGB angezeigt wurde. Welche Bedeutung hat diese Vorschrift?

Der § 315c StGB wendet sich ausschließlich gegen vorschriftswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern im öffentlichen Verkehrsraum. Es werden schwere Verletzungen der Verhaltensregeln im Straßenverkehr geahndet. Insbesondere werden sieben abschließend bestimmte Verstöße unter weiteren Voraussetzungen als Vergehen bestraft.

(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er […] 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos […] b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.§ 315c StGB

Im Falle des Notarztes käme ein Verstoß nach Absatz 1 Nummer 2 b in Betracht, da er sich bei Überholvorgängen falsch verhalten hat. Im vorliegenden Fall überholte er, obwohl Gegenverkehr erkennbar war, was nach § 5 StVO verboten ist. Das falsche Überholen stellt zunächst nur eine Ordnungswidrigkeit dar.
Damit eine Straftat vorliegt, müssen zu dem falschen Überholen (konkrete Gefährdung des Entgegenkommenden) jedoch weitere Verfehlungen hinzutreten. Der Fahrer muss grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt haben.

Es handelt sich um zwei selbständige Tatbestandsmerkmale. Während die grobe Verkehrswidrigkeit nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist, enthält die Rücksichtslosigkeit ein subjektives Element. Beide Merkmale müssen verwirklicht sein.

5.1 Grobe Verkehrswidrigkeit

Grob verkehrswidrig ist ein besonders schwerer Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift. Wer eine, der in dieser Norm aufgezählten Fahrfehler begeht (Überholen trotz Gegenverkehr), verstößt in aller Regel schon in grober Weise gegen die Verkehrsregeln. Von der groben Verkehrswidrigkeit kann ausgegangen werden, da man normalerweise nicht überholt, wenn Gegenverkehr herrscht und es zu einem Zusammenstoß kommen könnte.

5.2 Rücksichtslosigkeit

Des Weiteren muss er auch rücksichtslos handeln. Man will nur „extrem verwerfliche Verstöße“ bzw. „besonders schwere Verkehrsverstöße“ ahnden.

Wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein keine Bedenken gegen sein Fahrverhalten aufkommen lässt und den Erfolg (Gefährdung oder Schädigung) in Kauf nimmt, handelt rücksichtslos.

Der Notarzt hat mit über 5000 Einsätzen ohne Unfall bewiesen, dass er ein erfahrener Sonderrechtsfahrer ist. Er fährt seit 23 Jahren unfallfrei.
In diesem speziellen Fall ist er auf einer über 600 m einsehbaren Strecke mit ca. 85 km/h unterwegs, um nicht zu vergessen, ein Menschenleben zu retten.
Handelte dieser Notarzt rücksichtslos?

Gegenüber dem Bayerischen Rundfunk gab der Notarzt an:

Wie soll ich schnellstmöglich einem Menschen in Lebensgefahr helfen, wenn ich nicht schnell zum Einsatzort gelangen kann, weil schon die Notwendigkeit des Abbremsens und Ausweichens der anderen Verkehrsteilnehmer als Nötigung gewertet wird?

An dem Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit scheitert meiner Ansicht nach der § 315c StGB.

Man kann dem Notarzt nicht unterstellen, dass er sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt hat und einen verkehrswidrigen Erfolg billigend in Kauf nahm. Aus seiner Sicht gesehen, ging er vermutlich davon aus, dass dem Gegenverkehr bei einer übersichtlichen Strecke von 600 m und gefahrenen 85 km/h (23,6 m/Sek.) noch genügend Zeit verblieb, um auf die Sondersignale zu reagieren.
Somit muss der Gegenverkehr, wie es im § 38 Absatz 2 StVO gefordert wird, dem Notarzt freie Bahn schaffen, indem man z.B. zur Seite fährt oder abbremst und anhält.

Weg-Zeit-Berechnung

Fährt der Entgegenkommende die erlaubten 100 km/h, legt dieser ca. 27,7 m/Sek. zurück.
Da bleiben dem Entgegenkommenden bei einer freien Strecke von 600 m etwas mehr als 11 Sekunden, um auf den Notarzt zu reagieren und z.B. anzuhalten oder rechts ranzufahren, bevor sich beide Fahrzeuge treffen.

6. Fazit

Bei den angegebenen Geschwindigkeiten kann es von den zur Verfügung stehenden Reaktionszeiten normalerweise zu keiner Gefährdung kommen.
Würde der Entgegenkommende in einem anders gelagerten Fall gefährdet, da er eine Notbremsung einleiten musste, begeht der Notarzt eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 8 StVO und keine Straßenverkehrsgefährdung, da das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit nicht gegeben ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft München reagierte am 09.02.2015 auf den Strafbefehl und nahm diesen nach den Einlassungen des Notarztes zurück, da keine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung zu erwarten sei.

In Abwägung der gebührenden Ausübung der Sonderrechte des Rettungsdienstes und der dabei gleichwohl gebotenen Rücksichtnahme auf die anderen Verkehrsteilnehmer lässt sich dem Notarzt gegenüber ein strafbarer Vorwurf nicht aufrechterhalten.Presseerklärung der Generalstaatsanwaltschaft München.
 
Ein nicht unwesentlicher Aspekt bei dem Thema ist auch, dass die Behörden immer mehr dazu übergehen, unfallverursachende "Sonderrechtsfahrer" der eigenen Behörde bei Unfällen in Regress zu nehmen. Zumindest wird in der Regel geprüft, ob eine Inregressnahme in Frage kommt. Das kann dann ein Betrag sein, der weit über irgendwelchen Bußgeldern oder Strafbefehlen liegt.

Insofern immer schön vorsichtig bei Sonderrechtsfahrten!

Ich bin auch seit ein paar Jahrzehnten mit Polizei-Fahrzeugen unterwegs (früher mit 2-spurigen - jetzt mit 1-spurigen). Mit Erfahrung, Gelassenheit und der entsprechenden Vorsicht lassen sich solche Einsatzfahrten gut managen. Hatte bislang (toi toi toi) noch nie eine Situation bei Sonderrechtsfahrten, die ich als bedenklich beachten würde. Es kommt ja auch vorrangig darauf an, dass man sicher ankommt und nicht darauf, dass man noch schneller als möglich vor Ort ist.

Manche Fahrten mit dem Provida-Krad hinter Extrem-Rasern klammere ich bei der Betrachtung mal aus, weil hier der Rahmen der Eingangsfragestellung deutlich gesprengt würde.
 
Einer meiner ehemaligen Mitarbeiter war besagter BMW Fahrer in anhängendem Unfall, welcher an einer Kreuzung während seiner Grünphase mit einem Rettungswagen mit Sonderrechten zusammengestoßen ist.

Die Auswertung aller Unfalldaten ergab im Nachgang, dass mein Mitarbeiter nicht als Unfallverursacher gewertet und sein Schaden ersetzt wurde. Es konnte nachgewiesen werden, dass der RTW trotz Sonderrechten mit unangepasster Geschwindigkeit in die Kreuzung bei Rot einfuhr statt sich in die Kreuzung hereinzutasten und somit eine Gefahr für andere zu minimieren.

 
Hallo, mein letzter Beitrag hier, dann mach ich Schluss.Ist ja auch egal, denn hier werden Äpfel mit Birnen verglichen.
Ihr könnt noch soviel im Internet raussuchen oder die KI fragen, am Schluss wird das Ganze vor Gericht entschieden und da ist es eben sehr schwierig aus der Nummer rauszukommen wenn ein Personenschaden im Raum steht und ohne Blaulicht und Martinshorn gefahren wird.

Vg daHolledauer
 
Hallo, mein letzter Beitrag hier, dann mach ich Schluss.Ist ja auch egal, denn hier werden Äpfel mit Birnen verglichen.
Ihr könnt noch soviel im Internet raussuchen oder die KI fragen, am Schluss wird das Ganze vor Gericht entschieden und da ist es eben sehr schwierig aus der Nummer rauszukommen wenn ein Personenschaden im Raum steht und ohne Blaulicht und Martinshorn gefahren wird.

Vg daHolledauer
Sagen wir doch......
 
Hey Lomax, wenn es gekracht hätte, wäre es dann in der Kreuzung , oder nach der Kreuzung passiert?
Hast du auch vorschriftsmäßig den Blinker gesetzt, um die Fahrspur zu wechseln?
Warum nicht rechts einordnen beim Linksabbiegen, wenn man weiß, dass man danach direkt wieder rechts abbiegt? Du wohnst in der Stadt und kennst dich aus, das wäre doch ein Leichtes für dich gewesen.

Als ehemaliger RTW-NEF-Fahrer wurde uns in den 80`ern beigebracht, dass wir auch mit Sonderrechten nicht stumpf über Kreuzungen rasen dürfen. Und auch das Martinshorn darf z.B.: bei "Stillen Fahrten" zum Schutz des Beförderten nicht eingestellt werden.
 
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