Endurteil zum Ersatz von Motorradschutzkleidung bei etwaigen Unfällen

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OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN - Aktenzeichen: 10 U 2581/13

Am Ende diese wichtige Passage:
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d) Hinsichtlich der beschädigten Motorradschutzkleidung einschließlich Helm geht der Senat aufgrund des Sachvortrages der Klagepartei davon aus, dass eine gleichwertige Lederkombi (1.438,80 €) angeschafft wurde und auch das der Beklagten zu 1) vorgelegte Angebot über Motorradstiefel (289,95 €) in der Qualität der beim Unfall beschädigten Schutzbekleidung entspricht. Der Schädiger hat im Falle der Wiederbeschaffung beschädigter Kleidungsstücke den Wert dieser Kleidungsstücke ohne Abzug „neu für alt“ zu ersetzen, da ein kontinuierlicher Wertverlust durch Altern einerseits und eine Vermögensmehrung des Geschädigten bei Neuanschaffung anderseits nicht eintritt, da die Schutzkleidung eines Motorradfahrers (einschließlich des Kradhelms) ausschließlich der Sicherheit dient (Senat, Urt. v. 23.01.2009 - 10 U 4104/08 (Juris); LG Oldenburg DAR 2002, 171; LG Darmstadt DAR 2008, 89 m. zust. Anm. Szymanski; AG Lahnstein DAR 1998, 240; AG Schwartau DAR 1999, 458 f.) Da weitere Schutzbekleidung, insbesondere der Helm beschädigt bzw. zerstört wurden, schätzt der Senat den Kleiderschaden des Klägers auf 2.000 €. Unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 50% und der seitens der Beklagten zu 1) erbrachten Zahlung von 500 € ergibt sich ein weitergehender Schaden von 500 €.
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Der Geschädigte hat die freie Wahl wo eingekauft wird.

Immer schön wenn man solch Urteile nicht nutzen muss
 
Zuletzt bearbeitet:
Hier eine AI Zusammenfassung:

Die Kernfrage in diesen Fällen ist immer der Abzug „neu für alt“. Normalerweise muss sich ein Geschädigter, der einen neuen Gegenstand als Ersatz für einen gebrauchten erhält, einen Abzug gefallen lassen, weil er durch das Neuteil bereichert wäre (längere Lebensdauer).

Bei Motorradschutzkleidung (insb. Helmen) haben sich jedoch viele Gerichte der Auffassung des OLG München angeschlossen: Da Schutzkleidung ausschließlich der Sicherheit dient und nicht der Ästhetik oder Bequemlichkeit, hat der Geschädigte durch einen neuen Helm keinen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber dem alten (solange der alte unfallfrei war). Ein gebrauchter Helm schützt nicht schlechter als ein neuer, aber ein neuer Helm "bereichert" den Fahrer nicht, da er nur das Sicherheitsniveau wiederherstellt.

Hier sind die wichtigsten weiteren Urteile, die diese motorradfreundliche Auffassung vertreten, zusammengefasst:

1. Die „Sicherheits-Argumentation“ (Pro-Geschädigter)​

Diese Urteile folgen dem Grundsatz: Kein Abzug „neu für alt“, voller Neupreis ist zu erstatten.

  • LG Darmstadt (Urteil vom 28.08.2007 – 13 O 602/05)
    • Inhalt: Das Gericht entschied, dass bei Schutzkleidung (hier: Jacke, Helm, Stiefel) kein Abzug vorzunehmen ist.
    • Begründung: Schutzkleidung unterliegt keinem linearen Wertverlust wie ein Verschleißteil am Auto. Solange die Kleidung unbeschädigt war, bot sie denselben Schutz wie neue Kleidung. Eine „Vermögensmehrung“ tritt beim Geschädigten nicht ein, da er die Kleidung nicht zum „Verschleißen“, sondern zum Schützen trägt.
  • LG Oldenburg (Urteil vom 23.03.2001 – 2 O 514/00)
    • Inhalt: Bestätigte den vollen Ersatzanspruch für einen beschädigten Helm und Kombi.
    • Begründung: Ein Abzug sei unbillig, da der Geschädigte gezwungen wird, neue Kleidung zu kaufen, um seine Sicherheit wiederherzustellen, ohne dass er daraus einen messbaren wirtschaftlichen Nutzen (wie z.B. bei neuen Reifen am Auto) zieht.
  • OLG München (Vorgänger-Urteil vom 23.01.2009 – 10 U 4104/08)
    • Inhalt: Dies ist das Urteil, auf das sich Ihr Dokument selbst bezieht.
    • Begründung: Bereits hier legte der Senat fest, dass Sicherheitsausrüstung einen Sonderstatus im Schadensersatzrecht hat. Da der Gebrauchswert (Sicherheit) bei alter und neuer Kleidung identisch sein sollte, gibt es keinen „Vorteil“, den sich der Kläger anrechnen lassen muss.

  • Amtsgerichtliche Entscheidungen:
    • AG Lahnstein (Urteil vom 31.03.1998 – 2 C 44/98): Einer der Vorreiter dieser Rechtsprechung. Der Helm dient der körperlichen Unversehrtheit; ein Abzug würde den Geschädigten im Falle einer Körperverletzungsschutzmaßnahme ungerecht benachteiligen.
    • AG Bad Schwartau (Urteil v. 07.01.1999 – 3 C 312/99): Auch hier wurde entschieden, dass Schutzkleidung ohne Abzug zu ersetzen ist.
    • AG Essen (Urteil vom 23.08.2005 – 24 C 436/04): Schloss sich der Meinung an, dass Sicherheitsaspekte den Vorteilsausgleich verdrängen.

2. Die Gegenmeinung (Wichtig für die Einordnung)​

Es ist wichtig zu wissen, dass diese Rechtsprechung nicht bundesweit einheitlich ist. Es gibt Oberlandesgerichte, die das anders sehen. Wenn Sie in einem anderen Bundesland klagen, könnte dies relevant sein.

  • OLG Karlsruhe (Urteil vom 21.09.2009 – 15 U 71/08)
    • Inhalt: Hier wurde ein Abzug „neu für alt“ vorgenommen.
    • Begründung: Das Gericht argumentierte streng nach dem Bereicherungsverbot. Auch Motorradkleidung habe eine begrenzte Lebensdauer (Materialermüdung, Hygiene). Wer eine 5 Jahre alte Kombi gegen eine nagelneue tauscht, habe sehr wohl einen Vorteil, da er die Neuanschaffung, die ohnehin irgendwann fällig gewesen wäre, nun früher und auf Kosten des Schädigers erhält. Das Gericht hielt einen „maßvollen“ Abzug (z.B. 20–30%) für angemessen.

Fazit für Ihre Argumentation​

Das von Ihnen angeführte Urteil (OLG München 2015) ist eines der stärksten Argumente gegen Kürzungen durch die Versicherung.
Wenn Sie dieses Urteil nutzen wollen, sollten Sie argumentieren:

  1. Sicherheitszweck: Die Kleidung dient rein der Sicherheit, nicht der Optik.
  2. Keine Bereicherung: Ein 3 Jahre alter, unfallfreier Helm ist genauso sicher wie ein neuer. Durch den neuen Helm stehen Sie nicht "besser" da als vorher, Sie sind nur wieder genauso sicher geschützt.
 
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