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OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN - Aktenzeichen: 10 U 2581/13
Am Ende diese wichtige Passage:
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d) Hinsichtlich der beschädigten Motorradschutzkleidung einschließlich Helm geht der Senat aufgrund des Sachvortrages der Klagepartei davon aus, dass eine gleichwertige Lederkombi (1.438,80 €) angeschafft wurde und auch das der Beklagten zu 1) vorgelegte Angebot über Motorradstiefel (289,95 €) in der Qualität der beim Unfall beschädigten Schutzbekleidung entspricht. Der Schädiger hat im Falle der Wiederbeschaffung beschädigter Kleidungsstücke den Wert dieser Kleidungsstücke ohne Abzug „neu für alt“ zu ersetzen, da ein kontinuierlicher Wertverlust durch Altern einerseits und eine Vermögensmehrung des Geschädigten bei Neuanschaffung anderseits nicht eintritt, da die Schutzkleidung eines Motorradfahrers (einschließlich des Kradhelms) ausschließlich der Sicherheit dient (Senat, Urt. v. 23.01.2009 - 10 U 4104/08 (Juris); LG Oldenburg DAR 2002, 171; LG Darmstadt DAR 2008, 89 m. zust. Anm. Szymanski; AG Lahnstein DAR 1998, 240; AG Schwartau DAR 1999, 458 f.) Da weitere Schutzbekleidung, insbesondere der Helm beschädigt bzw. zerstört wurden, schätzt der Senat den Kleiderschaden des Klägers auf 2.000 €. Unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 50% und der seitens der Beklagten zu 1) erbrachten Zahlung von 500 € ergibt sich ein weitergehender Schaden von 500 €.
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Der Geschädigte hat die freie Wahl wo eingekauft wird.
Immer schön wenn man solch Urteile nicht nutzen muss
Am Ende diese wichtige Passage:
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d) Hinsichtlich der beschädigten Motorradschutzkleidung einschließlich Helm geht der Senat aufgrund des Sachvortrages der Klagepartei davon aus, dass eine gleichwertige Lederkombi (1.438,80 €) angeschafft wurde und auch das der Beklagten zu 1) vorgelegte Angebot über Motorradstiefel (289,95 €) in der Qualität der beim Unfall beschädigten Schutzbekleidung entspricht. Der Schädiger hat im Falle der Wiederbeschaffung beschädigter Kleidungsstücke den Wert dieser Kleidungsstücke ohne Abzug „neu für alt“ zu ersetzen, da ein kontinuierlicher Wertverlust durch Altern einerseits und eine Vermögensmehrung des Geschädigten bei Neuanschaffung anderseits nicht eintritt, da die Schutzkleidung eines Motorradfahrers (einschließlich des Kradhelms) ausschließlich der Sicherheit dient (Senat, Urt. v. 23.01.2009 - 10 U 4104/08 (Juris); LG Oldenburg DAR 2002, 171; LG Darmstadt DAR 2008, 89 m. zust. Anm. Szymanski; AG Lahnstein DAR 1998, 240; AG Schwartau DAR 1999, 458 f.) Da weitere Schutzbekleidung, insbesondere der Helm beschädigt bzw. zerstört wurden, schätzt der Senat den Kleiderschaden des Klägers auf 2.000 €. Unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 50% und der seitens der Beklagten zu 1) erbrachten Zahlung von 500 € ergibt sich ein weitergehender Schaden von 500 €.
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Der Geschädigte hat die freie Wahl wo eingekauft wird.
Immer schön wenn man solch Urteile nicht nutzen muss
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